Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
8. Abschnitt: Infektiöse bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis
< Art. 173 Seuchenfall
> Art. 174a Geltungsbereich und Diagnose

Art. 174 Künstliche Besamung

Samen von Stieren, die serologisch positiv sind oder waren, darf nicht für die künstliche Besamung verwendet werden. Das Bundesamt kann nach Absprache mit den Kantonstierärzten die Verwendung von Samen, der vor dem mutmasslichen Zeitpunkt der Ansteckung gewonnen wurde, bewilligen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen