Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
2. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung anderer Tiere
< Art. 16 Kennzeichnung der Hunde
> Art. 18 Hundeausweis

Art. 17 Registrierung der Hunde

1 Die Kantone können die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten selbst in einer Datenbank erfassen oder eine Institution damit beauftragen. Sie können weitere Daten erfassen oder erfassen lassen.1

1bis Tierhalter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen der Betreiberin der Datenbank zu melden.2

1ter Ebenso müssen die Tierhalter den Tod eines Hundes melden.3

2 Die Mikrochip-Nummer ist in Zahlenform zu erfassen.

3 Die Kantone und Gemeinden gewähren dem Kantonstierarzt jederzeit Einsicht in die Hunderegister, die im Zusammenhang mit der Hundesteuer geführt werden.

4 Die Betreiberinnen von Datenbanken sind verpflichtet, dem Bundesamt, der Eidgenössischen Zollverwaltung und allen Kantonstierärzten Einsicht in die Daten zu gewährenDaten von Hunden, die den Kanton verlassen haben, dürfen nicht gelöscht werden.4


1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).
2 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).
3 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. April 2006, in Kraft seit 15. Aug. 2006 (AS 2006 1427).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen