Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
7. Abschnitt: Enzootische Leukose der Rinder
< Art. 168 Verdachtsfall
> Art. 170 Diagnose

Art. 169 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von EBL die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

a.
verdächtige und verseuchte Tiere geschlachtet werden;
b.
Milchrückstände, die bei der Verarbeitung von Milch aus gesperrten Beständen anfallen, pasteurisiert werden müssen, bevor sie an Kälber verfüttert werden;
c.
die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:

a.
die verseuchten Tiere und, falls es sich um Kühe handelt, auch deren neugeborenen Kälber, entfernt worden sind; und
b.
alle übrigen Tiere zweimal, im Abstand von mindestens 90 Tagen, serologisch untersucht worden und die Befunde negativ gewesen sind.1

3 Die erste Probe für die serologischen Untersuchungen darf frühestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem das letzte verseuchte Tier aus dem Bestand entfernt worden ist.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).


Stand am 1. Januar 2012
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