2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
< Art. 15dbis. Ausstellung des Equidenpasses
> Art. 16 Kennzeichnung der Hunde
Art. 15e Meldepflichten
1 Der Eigentümer muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (Art. 19 TVD-Verordnung vom 26. Okt. 20111) folgende Ereignisse innerhalb folgender Fristen melden:2
- a.
- die Geburt eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
- b.
- das Verenden oder die Euthanasierung eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
- c.
- die Einfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
- d.
- die Ausfuhr eines Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
- e.
- den Wechsel des Verwendungszwecks vom Nutztier zum Heimtier: innerhalb von 3 Tagen;
- f.
- den Eigentümerwechsel bei einem Equiden: innerhalb von 30 Tagen;
- g.
- das Verstellen eines Tiers in eine andere Tierhaltung: innerhalb von 30 Tagen;
- h.
- die Kastration eines Hengsts: innerhalb von 30 Tagen.
2 Keine Meldung muss gemacht werden, wenn:
- a.
- das eingeführte Tier weniger als 30 Tage in der Schweiz bleibt;
- b.
- das ausgeführte Tier weniger als 30 Tage im Ausland bleibt;
- c.
- das in eine andere Tierhaltung verstellte Tier weniger als 30 Tage in dieser Tierhaltung bleibt.
3 Der Schlachtbetrieb muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die Schlachtung eines Equiden innerhalb von 3 Tagen melden.3
4 Die Person nach Artikel 15a Absatz 2, die einen Equiden kennzeichnet, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Kennzeichnung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.4
5 Der Identifikationsbeauftragte oder der Tierarzt, der einen Equiden identifiziert oder das grafische oder verbale Signalement im Equidenpass eines eingeführten Equiden vervollständigt, muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Identifizierung erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.5
6 Die passaustellende Stelle nach Artikel 15dbis muss der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank die bei der Ausstellung des Equidenpasses erhobenen Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 innert 30 Tagen melden.6
7 Die Meldungen nach den Artikeln 8 und 29 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 sind elektronisch über das Internetportal Agate zu tätigen.7
1 SR 916.404.1
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).