2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
< Art. 15d Inhalt des Equidenpasses
> Art. 15e Meldepflichten
Art. 15dbis.1 Ausstellung des Equidenpasses
1 Der Equidenpass wird von den vom Bundesamt für Landwirtschaft anerkannten Stellen ausgestellt.
2 Anerkannt werden können:
- a.
- die nach Artikel 2 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20072 anerkannten Zuchtorganisationen von Equiden;
- b.
- die Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank;
- c.
- der Schweizerische Verband für Pferdesport.
3 Das Bundesamt für Landwirtschaft anerkennt eine Stelle auf Gesuch hin, wenn sie:
- a.
- für den Equidenpass einzig den im Pflichtenheft vorgeschriebenen Passrohling samt Hülle verwendet;
- b.
- Gewähr bietet, dass sie:
- 1.
- die ihr von der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank für die Passausstellung zugestellten Daten nach Artikel 15d entgegennimmt und inhaltlich unverändert verwendet,
- 2.
- für Equiden, die in einem Herdebuch registriert sind, die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung nach Artikel 20a der Tierzuchtverordnung vom 14. November 2007 in den Equidenpass aufnimmt,
- 3.
- einen Equidenpass in der Regel innerhalb der Fristen nach Artikel 15c Absatz 1 ausstellt,
- 4.
- die im Pflichtenheft formulierten Vorgaben zur Erfassung eines ausländischen Equidenpasses sowie die technischen Anforderungen für die Annullation eines Equidenpasses erfüllt.
4 Die Anerkennung ist auf maximal 10 Jahre befristet.
5 Das Bundesamt für Landwirtschaft kann mit einer ausländischen Organisation oder Vereinigung vereinbaren, dass sie für ihre Rasse die Equidenpässe ausstellt, wenn sie das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt und nur von ihr ausgestellte Pässe anerkennt. In der Vereinbarung sind die Meldepflichten nach Artikel 8 Absatz 7 der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113 zu regeln.4
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).
2 SR 916.310
3 SR 916.404.1
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).