Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1a. Abschnitt: Kennzeichnung und Registrierung von Equiden
< Art. 15a Kennzeichnung der Equiden
> Art. 15c Equidenpass

Art. 15b Identifizierung der Equiden

1 Der Eigentümer eines Equiden muss diesen bis spätestens zum 30. November von dessen Geburtsjahr durch einen vom Schweizerischen Verband für Pferdesport zugelassenen Identifikationsbeauftragten oder Tierarzt identifizieren lassen, es sei denn, der Equide wird vor dem 31. Dezember von dessen Geburtsjahr geschlachtet. Im November und Dezember geborene Equiden müssen bis zum 30. November des Folgejahres identifiziert werden.

2 Zur Identifizierung muss ein verbales und ein grafisches Signalement aufgenommen werden.

3 Werden Equiden eingeführt, deren grafisches oder verbales Signalement im Equidenpass unvollständig ist, so muss dieses innert 30 Tagen nach der Einfuhr durch einen Identifikationsbeauftragten oder einen Tierarzt nach Absatz 1 vervollständigt und der Betreiberin der Tierverkehr-Datenbank (Art. 11 TVD-Verordnung vom 23. Nov. 20051) gemeldet werden.


1 [AS 2005 5573, 2007 4477 Ziff. IV 75 4659 6167 Anhang Ziff. 3, 2008 2275 Ziff. II 2 3579 5879, 2009 4255 Anhang Ziff. I, 2010 2531. AS 2011 5453 Anhang 2 Ziff. I]. Siehe heute: die TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011 (SR 916.404.1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen