3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit
4. Abschnitt: Tollwut
< Art. 148 Flankierende Massnahmen
> Art. 150 Geltungsbereich
Art. 149 Impfungen
1 Impfungen von Haustieren sind vom Tierarzt im Impfausweis zu bestätigen. Bei Hunden muss die Nummer des Mikrochips oder der Tätowierung im Impfausweis eingetragen sein. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Impfungen.1
2 Für Wildtiere gelten folgende Bestimmungen:
- a.
- Die Kantone führen in Gebieten, in denen Tollwut bei Füchsen auftritt, Impfaktionen zu deren oralen Immunisierung durch. Nötigenfalls werden die Impfaktionen auf weitere Gebiete ausgedehnt.
- b.
- Die Kantone wiederholen die Impfaktionen, bis die Tollwut der Füchse ausgerottet ist. Sie sorgen dafür, dass aus den Impfgebieten und den angrenzenden Zonen eine repräsentative Anzahl Füchse zur Kontrolle an die Tollwutzentrale eingesandt wird.
- c.
- Die Grenzkantone führen in den gefährdeten Grenzgebieten bei Füchsen Impfaktionen zur Verhinderung eines Übergreifens der Tollwut auf die Schweiz durch. Der Bund stellt diesen Kantonen den Impfstoff kostenlos zur Verfügung.
- d.
- Die Kantone informieren die Bevölkerung vorgängig über die Impfaktionen.
- e.
- Das Bundesamt und die Tollwutzentrale koordinieren und überwachen die Impfaktionen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen