3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit
4. Abschnitt: Tollwut
< Art. 141 Verwertung des Fleisches
> Art. 142a Amtliche Anerkennung
Art. 142 Diagnose
1 Das Bundesamt bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.
2 Die Inkubationszeit beträgt 100 Tage.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen