Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit
4. Abschnitt: Tollwut
< Art. 141 Verwertung des Fleisches
> Art. 142a Amtliche Anerkennung

Art. 142 Diagnose

1 Das Bundesamt bestimmt für die Diagnose der Tollwut eine nationale Tollwutzentrale.

2 Die Inkubationszeit beträgt 100 Tage.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen