2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
< Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
> Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
Art. 141 Meldungen über den Tierverkehr
1 Der Tierhalter hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen eine neue Tierhaltung mit Klauentieren, den Wechsel des Tierhalters sowie die Auflösung der Tierhaltung zu melden.2
2 Er meldet der Tierverkehr-Datenbank:
- a.
- innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang und die Verendung von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;
- b.
- innert drei Arbeitstagen den Zugang von Tieren der Schweinegattung;
- c.
- innert 30 Tagen die Geburt von Tieren der Rindergattung.3
3 Er ist verpflichtet, der Tierverkehr-Datenbank Auskunft über den Verkehr mit Klauentieren zu erteilen.
4 Das Bundesamt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010, Bst. b seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 4255).