3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
3. Abschnitt: Aujeszkysche Krankheit
< Art. 138 Meldepflicht
> Art. 140 Seuchenfall
Art. 139 Verdachtsfall
1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Aujeszkysche Krankheit ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades an.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen