2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
< Art. 12 Ausstellen des Begleitdokumentes
> Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung
1 Den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung ist auf deren Verlangen jederzeit Einsicht in die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen und die Begleitdokumente zu gewähren.
2 Die Empfänger der Begleitdokumente können die darin enthaltenen Angaben frei verwenden.
3 Die Verzeichnisse der Klauentiere, die Bestandeskontrollen sowie die Begleitdokumente und ihre Doppel sind während drei Jahren aufzubewahren.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen