Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
< Art. 128 Geltungsbereich
> Art. 130 Überwachung des schweizerischen Tierbestandes

Art. 129 Abklärung von Abortursachen

1 Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf—, Ziegen—, und Schweinegattung dem amtlichen Tierarzt1.

2 Der amtliche Tierarzt hat eine Untersuchung durchzuführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.

3 Die Untersuchung umfasst:

a.
bei Rindern: Brucella abortus, Coxiella burnetii sowie IBR-IPV (serologisch);
b.2
bei Schafen und Ziegen: Brucella melitensis, Coxiella burnetii sowie Chlamydophila;
c.3
bei Schweinen: Brucella suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom.

4 Der amtliche Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Rindern, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.

5 Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.


1 Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 5 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen