3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
B. Newcastle Krankheit
< Art. 123b Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
> Art. 124 und 125
Art. 123c Tauben und Ziervögel
1 Die Vorschriften betreffend die Schutz- und Überwachungszonen finden bei der Newcastle Krankheit der Tauben und Ziervögel keine Anwendung.
2 Das Bundesamt kann in Abweichung von Artikel 81 die Impfung von Tauben zulassen; für die Teilnahme an Ausstellungen, Wettflügen und ähnlichen Veranstaltungen kann es die Impfung vorschreiben.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen