3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
B. Newcastle Krankheit
< Art. 122f Hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln
> Art. 123a Massnahmen im Verdachts- und Seuchenfall
Art. 123 Geltungsbereich und Diagnose
1 Als empfänglich für die Newcastle Krankheit gelten alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie deren Bruteier.
2 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen