Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
A. Geflügelpest (Aviäre Influenza)
< Art. 122e Niedrigpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
> Art. 123 Geltungsbereich und Diagnose

Art. 122f Hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln

1 Wird die hochpathogene Geflügelpest bei freilebenden Wildvögeln festgestellt, so:

a.
ordnet das Bundesamt die notwendigen Untersuchungen an, damit die Ausbreitung der Seuche festgestellt werden kann;
b.
ordnet der Kantonstierarzt Massnahmen an zur Vermeidung von Kontakten zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln;
c.
kann der Kantonstierarzt Kontroll- und Beobachtungsgebiete bezeichnen und in diesen Gebieten Massnahmen nach den Artikeln 89–92, 122b und 122c verfügen. Der Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete wird vom Bundesamt nach Anhören des Kantonstierarztes festgelegt;
d.
kann der Kantonstierarzt nach Absprache mit der kantonalen Jagdbehörde die Jagd auf Wildvögel einschränken oder verbieten.

2 Das Bundesamt erlässt nach Anhören des Bundesamtes für Umwelt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei freilebenden Wildvögeln gegen die hochpathogene Geflügelpest.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen