Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
7. Abschnitt: Viruserkrankungen der Vögel
A. Geflügelpest (Aviäre Influenza)
< Art. 121 Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen
> Art. 122a Hochpathogene Geflügelpest bei Hausgeflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln: Massnahmen im Bestand

Art. 122 Allgemeines

1 Die Geflügelpest ist eine Infektion von Vögeln, die durch Influenza-A-Viren verursacht wird. Als empfänglich gelten alle Vögel, insbesondere Hausgeflügel.

2 Sie gilt als hochpathogen, wenn sie verursacht wird durch:

a.
Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 mit einer Genomsequenz, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert;
b.
andere Influenza-A-Viren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei 6 Wochen alten Hühnern.

3 Sie gilt als niedrigpathogen, wenn sie durch Influenza-A-Viren der Subtypen H5 oder H7 verursacht wird, die nicht unter die Definition nach Absatz 2 Buchstabe a fallen.

4 Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.

5 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei Geflügelpest.1


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2011 2691).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen