Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
< Art. 11
> Art. 13 Einsicht und Aufbewahrung

Art. 12 Ausstellen des Begleitdokumentes

1 Wird ein Klauentier in eine andere Tierhaltung verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren.

2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:

a.1
die Adresse der Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wird, und die ihr von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 20112) zugeteilte TVD-Nummer;
b.
die Tierart;
c.3
für Tiere der Rinder- und Ziegengattung die Identifikationsnummer;
d.4
für Tiere der Rindergattung das Alter (Monat, Jahr) und das Geschlecht;
e.5
für Tiere der Schaf- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild die Anzahl Tiere aus der gleichen Tierhaltung;
f.
das Datum, an dem das Tier aus der Tierhaltung verbracht wird;
g.6
die Adresse der Tierhaltung, in die das Tier verbracht wird;
h.
eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass seine Tierhaltung keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.

3 Kann die Bestätigung nach Absatz 2 Buchstabe h nicht abgegeben werden, darf das Begleitdokument nur mit Bescheinigung eines seuchenpolizeilichen Organs ausgestellt werden.

4 Das Begleitdokument ist während des Transportes mitzuführen und muss dem neuen Tierhalter abgegeben werden.7

5 Der Kantonstierarzt kann bei erhöhter Seuchengefahr vorschreiben, dass:

a.
die Tiere vor dem Verstellen von einem seuchenpolizeilichen Organ untersucht werden; und
b.
die Begleitdokumente der Tiere von einem seuchenpolizeilichen Organ ausgestellt werden.

6 Das Begleitdokument ist nur am Tag der Standortveränderung gültig. Davon ausgenommen sind Begleitdokumente für mehrtägige Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen sowie für die Sömmerung, sofern die Angaben bei der Rückkehr in die Tierhaltung, aus der das Tier verbracht wurde, weiterhin zutreffen. Für Schweine, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, gilt das Begleitdokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage.8


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5449).
2 SR 916.404.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5217).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen