Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest
< Art. 118 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
> Art. 120 Wiederbesetzung

Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen

Die für den Bereich der Schutz- und Überwachungszonen getroffenen Massnahmen können aufgehoben werden:

a.
frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Bestandes; und
b.
nachdem die serologische Untersuchung aller Bestände der Schutzzone und einer repräsentativen Anzahl der Bestände der Überwachungszone einen negativen Befund ergeben hat.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen