3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
6. Abschnitt: Afrikanische und Klassische Schweinepest
< Art. 118 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
> Art. 120 Wiederbesetzung
Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen
Die für den Bereich der Schutz- und Überwachungszonen getroffenen Massnahmen können aufgehoben werden:
- a.
- frühestens 30 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Bestandes; und
- b.
- nachdem die serologische Untersuchung aller Bestände der Schutzzone und einer repräsentativen Anzahl der Bestände der Überwachungszone einen negativen Befund ergeben hat.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen