Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
5. Abschnitt: Pferdepest
< Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete
> Art. 113–115

Art. 112f Impfungen

1 Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des Bundesamtes vorliegt.

2 Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

3 Bei Ausbruch oder drohendem Ausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

a.
die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;
b.
Art und Einsatz der Impfstoffe.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen