3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
5. Abschnitt: Pferdepest
< Art. 111a-111g
> Art. 112a Überwachung
Art. 112 Allgemeines
1 Als empfänglich für die Pferdepest gelten Pferde, Zebras, Esel und die Kreuzungen zwischen diesen.
2 Pferdepest liegt vor, wenn in einem Bestand mit empfänglichen Tieren bei mindestens einem Tier ein Pferdepest-Virus nachgewiesen wurde.
3 Die Inkubationszeit beträgt 40 Tage.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen