Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder
< Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen
> Art. 111a-111g

Art. 111 Epidemiologische Abklärungen

Das Bundesamt ordnet bei Feststellung von Lungenseuche die Erhebung und die Untersuchung einer repräsentativen Stichprobe an, damit die Seuchenlage gesamtschweizerisch erfasst werden kann.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen