Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
2. Kapitel: Hochansteckende Seuchen
4. Abschnitt: Lungenseuche der Rinder
< Art. 108 Verdachtsfall
> Art. 110 Aufhebung der Sperrmassnahmen

Art. 109 Seuchenfall

1 Der Kantonstierarzt kann in Abweichung von Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b die unverzügliche Schlachtung der klinisch gesunden Tiere der Rindergattung anordnen.

2 Kopf und innere Organe der geschlachteten Tiere sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP1 zu entsorgen.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen