2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen
1. Kapitel: Tiere
1. Abschnitt: Registrierung und Kennzeichnung von sowie Verkehr mit Klauentieren
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Art. 10 Kennzeichnung und Identifikation der Klauentiere
1 Die Kennzeichnung der Klauentiere muss einheitlich, eindeutig und dauerhaft sein und die Identifikation des einzelnen Tieres ermöglichen. Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Art und die Durchführung der Kennzeichnung.
2 Die Kennzeichnung von Tieren der Schweinegattung und von Wild muss nur die Identifikation der Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde, ermöglichen.1
3 Die Kennzeichnung muss spätestens erfolgen:
- a.
- bei Tieren der Rindergattung: 20 Tage nach der Geburt;
- b.
- bei Wild: vor dem Verbringen aus dem Gehege, in dem es geboren wurde;
- c.
- bei den übrigen Klauentieren: 30 Tage nach der Geburt;
- d.2
- bei den Zwergformen der übrigen Klauentiere (Minipigs, Zwergziegen usw.): nach Weisung des Bundesamtes.
4 Die Kennzeichen dürfen nur mit der Genehmigung der zuständigen kantonalen Stelle entfernt werden.
5 Nicht gekennzeichnete Klauentiere dürfen nicht von einer Tierhaltung in eine andere verbracht werden.3
6 Die Kennzeichen umgestandener oder getöteter Klauentiere dürfen erst in der Entsorgungsanlage entfernt werden.4
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5647).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 2004 (AS 2004 3065).