1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel
> Art. 2 Hochansteckende Seuchen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).
2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.
Stand am 1. Januar 2012
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