Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel
> Art. 2 Hochansteckende Seuchen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die einzelnen hochansteckenden (Art. 2) und anderen Seuchen (Art. 3–5).

2 Sie legt die Bekämpfungsmassnahmen fest und regelt die Organisation der Tierseuchenbekämpfung sowie die Entschädigung der Tierhalter.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen