Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen
< Art. 29 Grenzverkehr/ Durchfuhr im Flugverkehr
> Art. 31 Kostenträger

Art. 301

Hundekontrolle

1 Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung.

2 Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten.


1 Fassung und gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2269; BBl 2006 6337).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen