2. Abschnitt: Fütterung und Tierhaltung
< Art. 4 Fütterung
> Art. 6 Euterkontrolle
Art. 5 Fütterung ohne Silage
1 Wird Milch zur Käseherstellung nach Artikel 3 der Milchpreisstützungsverordnung vom 7. Dezember 19981 produziert, so darf den laktierenden Tieren keine Silage verfüttert werden. Anhang 2 Ziffer 1 legt die Anforderungen für die Umstellung auf Fütterung ohne Silage fest.
2 Die Futtermittel nach Anhang 2 Ziffer 2 dürfen in den vier Wochen vor sowie während der Zeit der Käseherstellung nicht oder nur beschränkt verfüttert werden.
3 Anderen Tieren als laktierenden Tieren darf Silage nur unter den Voraussetzungen und Auflagen nach Anhang 2 Ziffer 3 verfüttert werden.
1 [AS 1999 1226, 2000 406, 2001 842, 2002 213 3050, 2003 5491, 2005 2545, 2006 893, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 57. AS 2008 3839 Art. 15 Ziff. 1]. Siehe heute: die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 2008 (SR 916.350.2).