Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
< Art. 8 Beiträge an die Schweinezucht
> Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht

Art. 9 Beiträge an die Schafzucht (ohne Milchschafzucht)

1 Für die Schafzucht (ohne Milchschafzucht) werden insgesamt höchstens 2 300 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens 25 Franken je Herdebuchtier.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen