Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 5 Zuchtwertschätzung
> Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht

Art. 5a1 Genetische Bewertungen

1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.

2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.

3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen:

a.
die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
b.
die Beschreibung des Verfahrens der genetischen Bewertung;
c.
die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d.
die Auswertungstermine;
e.
die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f.
die Publikationsbedingungen;
g.
die Finanzierung der genetischen Bewertung.

1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen