1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 5 Zuchtwertschätzung
> Art. 6 Beiträge an die Rindviehzucht
Art. 5a1 Genetische Bewertungen
1 Die genetischen Bewertungen der Tiere müssen nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich vertretbar sein.
2 Die genetische Veranlagung der geprüften Zuchttiere ist als Abweichung zu einem Vergleichsdurchschnitt auszudrücken.
3 Die Zuchtorganisationen haben in Reglementen festzulegen:
- a.
- die Art und den Umfang der genetischen Bewertung;
- b.
- die Beschreibung des Verfahrens der genetischen Bewertung;
- c.
- die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d.
- die Auswertungstermine;
- e.
- die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f.
- die Publikationsbedingungen;
- g.
- die Finanzierung der genetischen Bewertung.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen