1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 4 Leistungsprüfungen
> Art. 5a Genetische Bewertungen
Art. 5 Zuchtwertschätzung
1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden zu erfolgen.
2 Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:1
- a.
- die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
- b.
- die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren;
- c.
- die Datengrundlage und den Datenaustausch;
- d.
- die Auswertungstermine;
- e.
- die Qualitätssicherungsmassnahmen;
- f.
- die Publikationsbedingungen;
- g.
- die Finanzierung der Zuchtwertschätzung.
3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen