Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 4 Leistungsprüfungen
> Art. 5a Genetische Bewertungen

Art. 5 Zuchtwertschätzung

1 Die Zuchtwertschätzung der Tiere hat nach wissenschaftlich und international anerkannten Methoden zu erfolgen.

2 Die Zuchtorganisationen und die privaten Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen, haben in Reglementen festzulegen:1

a.
die Art und den Umfang der Zuchtwertschätzung;
b.
die Beschreibung der Zuchtwertschätzungsverfahren;
c.
die Datengrundlage und den Datenaustausch;
d.
die Auswertungstermine;
e.
die Qualitätssicherungsmassnahmen;
f.
die Publikationsbedingungen;
g.
die Finanzierung der Zuchtwertschätzung.

3 Die Reglemente der Zuchtorganisationen von Rindern sind so auszugestalten, dass die Prüfung einer optimalen Anzahl von im Inland geborenen Jungstieren sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind.


1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).


Stand am 1. Januar 2012
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