Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 2a Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
> Art. 4 Leistungsprüfungen

Art. 3 Herdebuchführung

1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.

2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.

3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.

4 Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.

5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen und müssen mindestens umfassen:

a.
Definition der Rassenmerkmale;
b.
Festlegung der Zuchtziele;
c.
Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere;
d.
Registrierung der Abstammungsdaten;
e.
Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschätzungen;
f.
Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
g.
Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung;
h.
Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen