1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 2a Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
> Art. 4 Leistungsprüfungen
Art. 3 Herdebuchführung
1 Im Herdebuch sind Erhebungen und Aufzeichnungen über Abstammung, Identifikation, Leistungs- und Qualitätsmerkmale sowie Körperform der Zuchttiere einer Rasse oder Zuchtpopulation einzutragen.
2 Im Herdebuch können neben reinrassigen und rassenkonformen Tieren in getrennten Abteilungen oder Sektionen auch Kreuzungen sowie Tiere unbekannter Abstammung, die aber typische Rassenmerkmale aufweisen, aufgenommen werden.
3 Innerhalb einer Abteilung oder Sektion des Herdebuches können die Tiere nach Qualitätsstufen entsprechend ihrer Abstammung, Identifikation und Leistung getrennt werden.
4 Erkannte männliche Erbfehlerträger sind als solche zu bezeichnen.
5 Die Bestimmungen über die Herdebuchführung sind in Reglementen festzulegen und müssen mindestens umfassen:
- a.
- Definition der Rassenmerkmale;
- b.
- Festlegung der Zuchtziele;
- c.
- Identifikation durch einheitliche Kennzeichnung der Tiere;
- d.
- Registrierung der Abstammungsdaten;
- e.
- Auswertung der Herdebuchaufzeichnungen, der Beurteilungen, der Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtleistungen sowie Zuchtwertschätzungen;
- f.
- Festlegen von Mindestanforderungen für die Eintragung der Tiere in eine bestimmte Abteilung oder Sektion des Herdebuches;
- g.
- Anforderungen für die Herdebuchaufnahme und die Zuchtberechtigung;
- h.
- Veröffentlichung der züchterisch wichtigen Daten.