Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
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Art. 2a1 Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine

1 Das BLW anerkennt eine Zuchtorganisation und ein privates Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine, wenn sie oder es:

a.
eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat;
b.
über rechtsgültige Statuten verfügt;
c.
eine klare Definition der Zuchtziele hat und diese mit einem Zuchtprogramm belegt;
d.
ein Register für hybride Zuchtschweine führt oder einrichtet und in der Lage ist, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen;
e.
Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;
f.
Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
g.
einen ausreichend grossen Tierbestand aufweist, um ein Programm zur Verbesserung durchzuführen;
h.
in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit bietet;
i.
die züchterischen Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt.

2 Die Zuchtorganisation muss über rechtsgültige Statuten verfügen, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:

a.
wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder Züchter;
b.
wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft.

3 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.

4 Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.

5 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats gemeldet werden.


1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen