Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
< Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere
> Art. 21 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Samen bzw. Eizellen von Zuchttieren

Art. 20a1 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden

Die Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden ist Teil des Equidenpasses. Sie muss ergänzend zu den Angaben im Equidenpass nach Artikel 15d der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 folgende Daten enthalten:

a.
Name und Adresse der für die Führung des Herdebuchs zum Zeitpunkt der Passausstellung zuständigen Stelle;
b.
Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
c.
die Identifikationsnummer (UELN, Universal Equiden Life Number) des Vatertiers, falls vorhanden;
d.
die Rasse des Tiers;
e.
die Zuchtbuchkategorie, falls vorhanden;
f.
die Ahnentafel;
g.
die allfällige Prüfung des Ursprungsnachweises, falls vorhanden;
h.
die alternative Kennzeichnungsmethode;
i.
Ergebnisse der Leistungsprüfungen.

1 Eingefügt durch Ziff. II der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).
2 SR 916.401


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen