Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
< Art. 19 Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
> Art. 20a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden

Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere

Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständigen Stelle;
b.
Bezeichnung des Herdebuches;
c.
Registriernummer im Herdebuch;
d.
evtl. Name des Tieres;
e.
Art der Kennzeichnung;
f.
Kennzeichnung des Tieres;
g.
Geburtsdatum;
h.
Rasse;
i.
Geschlecht;
j.
Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
k.
Name und Adresse des Besitzers oder der Besitzerin;
l.
Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
m.
Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern;
n.
bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich die Angaben über das Vatertier;
o.
Datum der Ausstellung;
p.
Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben sowie rechtsverbindliche Unterschrift.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen