3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
< Art. 19 Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
> Art. 20a Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere von Equiden
Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere
Eine Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere muss folgende Angaben enthalten:
- a.
- Name und Adresse der für die Führung des Ursprungsherdebuches zuständigen Stelle;
- b.
- Bezeichnung des Herdebuches;
- c.
- Registriernummer im Herdebuch;
- d.
- evtl. Name des Tieres;
- e.
- Art der Kennzeichnung;
- f.
- Kennzeichnung des Tieres;
- g.
- Geburtsdatum;
- h.
- Rasse;
- i.
- Geschlecht;
- j.
- Name und Adresse der Züchterin oder des Züchters;
- k.
- Name und Adresse des Besitzers oder der Besitzerin;
- l.
- Abstammung: Herdebuchnummern der Eltern und Grosseltern;
- m.
- Ergebnisse der Leistungsprüfungen mit Angabe der auswertenden Stelle sowie die Zuchtwerte des Tieres, seiner Eltern und Grosseltern;
- n.
- bei trächtigen Tieren Zeitpunkt der Besamung oder des Belegens, zusätzlich die Angaben über das Vatertier;
- o.
- Datum der Ausstellung;
- p.
- Name der ausstellenden Stelle in Druckbuchstaben sowie rechtsverbindliche Unterschrift.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen