1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
2. Abschnitt: Anerkennung von Zuchtorganisationen und privaten Zuchtunternehmen
< Art. 1
> Art. 2a Voraussetzungen für Zuchtorganisationen und private Zuchtunternehmen mit Registern für hybride Zuchtschweine
Art. 21 Voraussetzungen
1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) anerkennt eine Zuchtorganisation bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden, wenn sie:
- a.
- eine Selbsthilfeorganisation ist und sich aus aktiven Züchterinnen und Züchtern zusammensetzt;
- b.
- eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und Sitz in der Schweiz hat;
- c.
- über rechtsgültige Statuten verfügt, nach denen, sofern die statutarischen Bedingungen erfüllt sind, die Mitgliedschaft erlangen kann:
- 1.
- wenn Einzelmitgliedschaften vorgesehen sind: jede Züchterin und jeder Züchter,
- 2.
- wenn Kollektivmitgliedschaften vorgesehen sind: jeder Zuchtverein und jede Zuchtgenossenschaft;
- d.
- eine klare Zielsetzung zur züchterischen Bearbeitung mindestens einer Rasse oder einer Zuchtpopulation hat und dies mit einem Zuchtprogramm belegt;
- e.
- ein Herdebuch führt, welches die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt;
- f.
- Leistungsprüfungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllen;
- g.
- Zuchtwertschätzungen durchführt, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
- h.
- einen ausreichend grossen Tierbestand einer oder mehrerer Rassen aufweist, um ein Programm zur Verbesserung der Rasse oder der Rassen durchzuführen oder um die Erhaltung der Rasse oder der Rassen zu gewährleisten;
- i.
- in personeller, technischer, organisatorischer und finanzieller Hinsicht Gewähr für eine rationelle Tätigkeit in den geförderten Bereichen bietet;
- j.
- ihre züchterische Tätigkeiten nach Artikel 1 neutral und gemäss den allgemeinen internationalen Regeln ausübt;
- k.
- die Grundsätze einhält, die von der Organisation aufgestellt werden, die das Herdebuch über den Ursprung der Rasse führt.
2 Ist der Bestand einer Rasse oder einer Zuchtpopulation nicht gross genug und ist eine Zuchtwertschätzung nach geltenden Regeln der Tierzucht wissenschaftlich nicht vertretbar, so können anstelle von Zuchtwertschätzungen genetische Bewertungen nach den Anforderungen in Artikel 5a durchgeführt werden.
3 Hat die Zuchtorganisation, welche das Herdebuch über den Ursprung einer Rasse führt, in den Grundsätzen des Zuchtprogrammes für diese Rasse weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen vorgeschrieben, so müssen weder Zuchtwertschätzungen noch genetische Bewertungen durchgeführt werden.
4 Das BLW lehnt die erstmalige Anerkennung einer Zuchtorganisation ab, wenn für eine Rasse bereits eine oder mehrere Organisationen anerkannt sind und eine Anerkennung die Erhaltung der Rasse oder das Funktionieren des Zuchtprogramms einer bestehenden Organisation gefährden würde.
5 Das BLW anerkennt eine Organisation zur Durchführung von Projekten zur Erhaltung von Schweizer Rassen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b, c und i erfüllt.
6 Gesuche um Anerkennung sind mit allen notwendigen Unterlagen dem BLW einzureichen.
7 Die Anerkennung ist auf zehn Jahre befristet.
8 Änderungen in Bezug auf die Anerkennungsvoraussetzungen müssen dem BLW innerhalb eines Monats gemeldet werden.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).