3. Kapitel: Inverkehrbringen von Zuchttieren sowie von deren Samen, unbefruchteten Eizellen und Embryonen
1. Abschnitt: Tierzüchterische und genealogische Bedingungen
< Art. 18
> Art. 20 Abstammungs- und Zuchtbescheinigung für Zuchttiere
Art. 191 Erfordernis von Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen
Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einer begleitet sein.
1 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2525).
Stand am 1. Januar 2012
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