Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
3. Abschnitt: Beiträge für die Tierzucht
< Art. 10 Beiträge an die Ziegen- und Milchschafzucht
> Art. 11a Honigbienenzucht

Art. 11 Beiträge an die Neuweltkamelidenzucht

1 Für die Neuweltkamelidenzucht werden insgesamt höchstens 50 000 Franken pro Jahr ausgerichtet.

2 Der Beitrag beträgt höchstens 18 Franken je Herdebuchtier.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen