Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Förderung der Tierzucht
1. Abschnitt: Förderungsbereiche
> Art. 2 Voraussetzungen

Art. 1

1 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für folgende tierzüchterische Massnahmen bei Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung sowie bei Equiden, Kaninchen, Geflügel, Honigbienen und Neuweltkameliden mit Beiträgen unterstützt werden:

a.
Herdebuchführung;
b.
Leistungsprüfungen;
c.
Zuchtwertschätzungen und Auswertung züchterischer Daten;
d.
Durchführung von Projekten zur Erhaltung der Schweizer Rassen;
e.
Verbesserung der Qualität viehwirtschaftlicher Produkte.

2 Im Rahmen der bewilligten Kredite können Projekte der Agrarforschung im Bereich der tiergenetischen Ressourcen unterstützt werden.

3 Im Rahmen der bewilligten Kredite können die anerkannten Zuchtorganisationen für Massnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen mit Beiträgen unterstützt werden.1

4 Keine Beiträge erhalten private Zuchtunternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten.2


1 Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 14. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2275).
2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5871).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen