Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
< Art. 6
> Art. 8 Beschränkungen und Verbote

Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung

1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie:

a.
sicher sind;
b.
keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben;
c.
die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen;
d.
die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen;
e.
unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen