2. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen
< Art. 6
> Art. 8 Beschränkungen und Verbote
Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung
1 Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie:
- a.
- sicher sind;
- b.
- keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder das Tierbefinden haben;
- c.
- die Gesundheit von Mensch oder Tier nicht beeinträchtigen;
- d.
- die Lebensmittel, die aus den mit diesen Futtermitteln gefütterten Tieren hergestellt werden, nicht unsicher für den menschlichen Verzehr machen;
- e.
- unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) erlässt technische Bestimmungen über Verunreinigungen und andere chemische Eigenschaften, die die Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel erfüllen müssen.
Stand am 1. Januar 2012
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