2. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
1. Abschnitt: Gegenstand
< Art. 5 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
> Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung
Art. 6
1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird.
2 Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.
1 SR 916.441.22
Stand am 1. Januar 2012
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