Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Einzelfuttermittel, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
1. Abschnitt: Gegenstand
< Art. 5 Vorschriften des BLW, wenn rasches Handeln erforderlich ist
> Art. 7 Anforderungen an die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung

Art. 6

1 Dieses Kapitel gilt nicht für Wasser, das unmittelbar von den Tieren aufgenommen oder dem Futtermittel absichtlich zugesetzt wird.

2 Dieses Kapitel gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen