Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

5. Kapitel: Futtermittelhygiene sowie Registrierung und Zulassung von Betrieben
5. Abschnitt: Einfuhr von Futtermitteln
< Art. 58 Verstärkte Kontrollen
> Art. 60 Gegenstand

Art. 59 Schnellwarnsystem

Stellen Futtermittel, selbst wenn sie für Heimtiere bestimmt sind, ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt dar, so kann das BLW diese Informationen an die Behörden der Mitgliedsländer der EU melden, wenn ein Abkommen den gegenseitigen Austausch dieser Informationen vorsieht.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen