5. Kapitel: Futtermittelhygiene sowie Registrierung und Zulassung von Betrieben
3. Abschnitt: Registrierung und Zulassung
< Art. 48 Zulassung von Betrieben
> Art. 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung
Art. 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen
Registrierungen und Zulassungen von Betrieben in Ländern, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der gesetzlichen Bestimmungen über Futtermittel geschlossen hat, sind schweizerischen Registrierungen und Zulassungen gleichgestellt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen