4. Kapitel: Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
< Art. 38 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln
> Art. 40
Art. 39 Korrektur des Höchstwertes
1 Das BLW kann den bestehenden Höchstgehalt vorläufig herabsetzen, einen Höchstgehalt festlegen oder das Vorhandensein eines unerwünschten Stoffes in Futtermitteln untersagen, wenn aus neuen Informationen oder aus einer Neubewertung der bisherigen Informationen hervorgeht, dass ein vom EVD festgesetzter Höchstgehalt oder ein nicht aufgeführter unerwünschter Stoff eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt.
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das BLW Massnahmen nach Absatz 1 ergreifen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen