Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
< Art. 28 Prüfung von Begehren und Gesuchen
> Art. 30 Überprüfung zugelassener Futtermittelzusatzstoffe

Art. 29 Selbstverantwortung

1 Ist ein Futtermittelzusatzstoff bewilligt, so muss jede Person oder jede andere interessierte Partei, die diesen Stoff oder ein Futtermittel, dem dieser Stoff zugesetzt wurde, verwendet oder in Verkehr bringt, gewährleisten, dass die Bedingungen oder Einschränkungen eingehalten werden, die in Bezug auf das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Handhabung des Futtermittelzusatzstoffes oder der ihn enthaltenden Futtermittel festgelegt wurden.

2 Wurde der Bewilligungsinhaberin eine marktbegleitende Überwachung vorgeschrieben, so stellt sie sicher, dass diese durchgeführt wird und legt sie dem BLW entsprechend der Bewilligung Berichte vor. Die Bewilligungsinhaberin teilt dem BLW unverzüglich alle neuen Informationen mit, die die Bewertung der Sicherheit des Futtermittelzusatzstoffes bei der Verwendung und Handhabung beeinflussen könnten, insbesondere im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf besonders empfindliche Verwendergruppen. Sie informiert das BLW unverzüglich über alle Verbote oder Einschränkungen, die von den zuständigen Behörden eines Drittlandes auferlegt wurden, in dem der Futtermittelzusatzstoff in Verkehr gebracht wurde.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen