3. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
< Art. 22 Bewilligte Futtermittelzusatzstoffe
> Art. 24 Zulassungsvoraussetzungen
Art. 23 Bewilligung in dringenden Fällen
Das BLW kann die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt sind und bewiesen ist, dass die Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes für den Schutz von Tieren unentbehrlich ist; bei der Beurteilung stützt sich das BLW auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.
Stand am 1. Januar 2012
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