Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
> Art. 3 Begriffe

Art. 2 Regelungsbereiche

Geregelt werden:

a.
im 2. Kapitel:
1.
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Einzelfuttermitteln, Mischfuttermitteln und Diätfuttermitteln,
2.
die Anforderungen an die Kennzeichnung, Verpackung und Aufmachung;
b.
im 3. Kapitel:
1.
das Zulassungsverfahren, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen,
2.
die Kontrolle und die Kennzeichnung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen;
c.
im 4. Kapitel: die Höchstwerte und die spezifischen Bestimmungen für unerwünschte Stoffe in der Tierernährung;
d.
im 5. Kapitel:
1.
die Anforderungen an die Futtermittelhygiene,
2.
die Anforderungen und Vorkehrungen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln,
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung und Zulassung von Betrieben;
e.
im 6. Kapitel:
1.
die Bewilligung und die Kontrolle von gentechnisch veränderten Futtermitteln,
2.
die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von gentechnisch veränderten Futtermitteln.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen