Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Kapitel: Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen
2. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
< Art. 18
> Art. 20 Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe

Art. 19 Grundsatz der Zulassung

1 Futtermittelzusatzstoffe dürfen nur eingeführt, in Verkehr gebracht, verwendet und verarbeitet werden, wenn sie zugelassen sind.

2 Mischungen von Futtermittelzusatzstoffen dürfen an die Endverwenderin verkauft werden, wenn die in der Zulassung für jeden einzelnen Futtermittelzusatzstoff festgelegten Verwendungsbedingungen eingehalten werden.

3 Das EVD legt die allgemeinen Voraussetzungen für die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen fest.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen