Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Regelungsbereiche

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.

2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.

3 Die Verordnung gilt nicht für:

a.
Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
b.
die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
c.
die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.

4 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen