1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
> Art. 2 Regelungsbereiche
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere.
2 Die Primärproduktion von Futtermitteln richtet sich nach der Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
3 Die Verordnung gilt nicht für:
- a.
- Futtermittel, die ausschliesslich zur Ausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- b.
- die Einfuhr von Futtermitteln, die zur Wiederausfuhr in Staaten bestimmt sind, mit denen keine gegenseitige Anerkennung der Vorschriften über Futtermittel oder deren Konformitätsbewertung besteht;
- c.
- die Einfuhr von Heimtierfuttermitteln für den privaten Gebrauch.
4 Vorbehalten bleibt die Tierseuchengesetzgebung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen