Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Kennzeichnung
< Art. 8 Angabe von Stickstoff
> Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen

Art. 9 Angabe von Phosphor

Bei Mineraldüngern und organisch-mineralischen Düngern, die Phosphor oder Phosphat enthalten, ist für die Angaben bezüglich Löslichkeit, Siebdurchgang und Anforderungen an EG-Düngemittel folgendes zu beachten:

a.
Die Phosphatlöslichkeiten (Angaben als P2O5 oder P) und deren Abkürzungen sind gemäss den nachfolgenden Angaben anzuführen:

1.

wasserlösliches P2O5 und P

PS

2.

neutral-ammoncitratlösliches und P2O5 und P

PA

3.

neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches P2O5 und P

PS/PA

4.

ausschliesslich mineralsäurelösliches P2O5 und P

P

5.

alkalisch-ammoncitratlösliches P2O5 und P (Petermann)

PAp

6a.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Zitronensäure löslich

PCj

6b.

in 2 %iger Zitronensäure lösliches P2O5 und P

PC

7.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 75 % des zugesicherten Gehaltes an P2O5 und P in alkalischem Ammoncitrat (Joulie) löslich

PAj

8.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich

PF

9.

mineralsäurelösliches P2O5 und P, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehalts an P2O5 und P in 2 %iger Ameisensäure löslich, mindestens 20 % des angegebenen Gehalts an P2O5 und P wasserlösliches P2O5 und P

PF/PS

10.

in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches P2O5 und P

PC/PAp

b.
Die Siebdurchgänge müssen mindestens folgende Verteilung aufweisen:

Siebdurchgang %

bei … mm

Aluminiumcalciumphosphat

90

0,16

Glühphosphat

75

0,16

Teilaufgeschlossenes Rohphosphat

90

0,16

Thomasphosphat

75

0,16

Weicherdiges Rohphosphat

90

0,063

c.
Als EG-Düngemittel bezeichnete mineralische Mehrnährstoffdünger mit einem Phosphatbestandteil haben die nachfolgend aufgeführten Gehaltsangaben und Erfordernisse zu erfüllen:

Mehrnährstoff- dünger mit:

Der Typen- bezeichnung ist die Angabe beizufügen:

Angabe der Löslichkeit (nach Bst. a)

Mindestgehalt der Löslichkeit (in Gewichts- prozenten)

Nicht enthalten sein dürfen:

a.
weniger als 2 % wasserlöslichem P2O5I
b.
2 % und mehr wasserlöslichem P2O5II

2

1, 3

Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat

Rohphosphat oder teilaufgeschlossenem Rohphosphat

«mit Rohphosphat» oder «mit teilaufgeschlossenem Rohphosphat»

1 3 4

2,5 5 2

Thomasphosphat, Glühphosphat, Aluminiumcalciumphosphat

Aluminiumcalciumphosphat

«mit Aluminium-Calciumphosphat»

1II

2 5III

Thomasphosphat, Glühphosphat, teilaufgeschlossenes Rohphosphat, Rohphosphat

Glühphosphat

«mit Glühphosphat»

5

Andere Phosphatarten

Thomasphosphat

«mit Thomasphosphat»

6a oder 6b

andere Phosphatarten

weicherdigem Rohphosphat

«mit weicherdigem Rohphosphat»

8

andere Phosphatarten

Rohphosphat mit wasserlöslichem Anteil

«mit Roh- phosphat mit wasserlöslichem Anteil»

9

Löslichkeit 1:2 %

andere Phosphatarten

I

Der Anteil an ausschliesslich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.

II

Enthält der Dünger ausschliesslich Aluminumcalciumphosphat, so darf nur die Löslichkeit 7 angegeben sein.

III

Nach Abzug der Wasserlöslichkeit.


Stand am 1. Januar 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen