2. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Verfahren
< Art. 19 Aufbewahrungspflicht
> Art. 21 Überprüfung
Art. 20 Informationspflicht
Die Bewilligungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Pflanzenschutzmittel mitteilen, die sich auf den Fortbestand der Bewilligung auswirken können, insbesondere:
- a.
- neue Erkenntnisse über das Verhalten oder die Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf Mensch, Tier und Umwelt;
- b.
- Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Wirkstoffs;
- c.
- Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung einer Zubereitung;
- d.
- Resistenzentwicklungen;
- e.
- Änderungen administrativer Art.
Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen