Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Kapitel: Zulassung
4. Abschnitt: Verfahren
< Art. 19 Aufbewahrungspflicht
> Art. 21 Überprüfung

Art. 20 Informationspflicht

Die Bewilligungsinhaberin muss der Zulassungsstelle unaufgefordert und unverzüglich alle neuen Informationen über das Pflanzenschutzmittel mitteilen, die sich auf den Fortbestand der Bewilligung auswirken können, insbesondere:

a.
neue Erkenntnisse über das Verhalten oder die Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf Mensch, Tier und Umwelt;
b.
Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung eines Wirkstoffs;
c.
Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung einer Zubereitung;
d.
Resistenzentwicklungen;
e.
Änderungen administrativer Art.

Stand am 1. Juli 2009
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen