Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
< Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft.


Stand am 1. Juni 2011
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen